


Keine Grunddienstbarkeit, die darauf abzielt, den Eigentümer der dienenden Liegenschaft von deren Nutzung völlig auszuschließen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2373 Wörter, Seiten 229-231
30,00 €
inkl MwSt




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Nicht jede Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung, die sich auf ein mögliches Handeln des Eigentümers seiner Liegenschaft bezieht, kann als Dienstbarkeit begründet werden. Ein dingliches Recht auf dauerhafte Sperre des Zugangs zur belasteten Liegenschaft würde auch deren Eigentümer selbst von jeglicher Nutzung des eigenen Grundstücks dauerhaft ausschließen. Eine solche exklusive Nutzung auch unter Ausschluss des Eigentümers ist zwar im Bereich der Personaldienstbarkeiten denkbar. Im Unterschied zu einer Grunddienstbarkeit erlöschen aber Personaldienstbarkeiten mit dem Tod des Berechtigten (§ 529 ABGB). Dadurch wird der Gefahr, dass es zu einer verpönten Aushöhlung des Eigentumsrechts kommt und stattdessen eine Art „Nutzungseigentum“ geschaffen wird, vorgebeugt.
Das Recht der Grunddienstbarkeiten nach § 473 ABGB ist vom Utilitätsprinzip geprägt. Den Inhalt einer (Grund-)Dienstbarkeit können demnach (nur) all jene Beschränkungen des Eigentums an einem Grundstück bilden, die zugleich der vorteilhafteren und bequemeren Benützung eines anderen Grundstücks dienen. Das Erfordernis der Nützlichkeit und Bequemlichkeit muss sich immer auf das Grundstück selbst und nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers beziehen. Der Umstand, dass eine Liegenschaft nur über ein ständig abgesperrtes Tor erreicht werden kann, führt (im Vergleich zu einem offenen Zugang über eine öffentliche Straße) nicht zu ihrer vorteilhafteren und bequemeren Benützung, auch wenn eine solche Sperre von den berechtigten Eigentümern gewünscht wird.
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- OGH, 21.01.2025, 4 Ob 182/24d
- LG Wels, 24.04.2024, 22 R 286/23z
- BG Wels, 31.08.2023, 43 C 7/22k
- JBL 2025, 229
- § 473 ABGB
- § 326 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 472 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 529 ABGB
- § 1463 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 474 ABGB
- Arbeitsrecht
Nicht jede Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung, die sich auf ein mögliches Handeln des Eigentümers seiner Liegenschaft bezieht, kann als Dienstbarkeit begründet werden. Ein dingliches Recht auf dauerhafte Sperre des Zugangs zur belasteten Liegenschaft würde auch deren Eigentümer selbst von jeglicher Nutzung des eigenen Grundstücks dauerhaft ausschließen. Eine solche exklusive Nutzung auch unter Ausschluss des Eigentümers ist zwar im Bereich der Personaldienstbarkeiten denkbar. Im Unterschied zu einer Grunddienstbarkeit erlöschen aber Personaldienstbarkeiten mit dem Tod des Berechtigten (§ 529 ABGB). Dadurch wird der Gefahr, dass es zu einer verpönten Aushöhlung des Eigentumsrechts kommt und stattdessen eine Art „Nutzungseigentum“ geschaffen wird, vorgebeugt.
Das Recht der Grunddienstbarkeiten nach § 473 ABGB ist vom Utilitätsprinzip geprägt. Den Inhalt einer (Grund-)Dienstbarkeit können demnach (nur) all jene Beschränkungen des Eigentums an einem Grundstück bilden, die zugleich der vorteilhafteren und bequemeren Benützung eines anderen Grundstücks dienen. Das Erfordernis der Nützlichkeit und Bequemlichkeit muss sich immer auf das Grundstück selbst und nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers beziehen. Der Umstand, dass eine Liegenschaft nur über ein ständig abgesperrtes Tor erreicht werden kann, führt (im Vergleich zu einem offenen Zugang über eine öffentliche Straße) nicht zu ihrer vorteilhafteren und bequemeren Benützung, auch wenn eine solche Sperre von den berechtigten Eigentümern gewünscht wird.
- OGH, 21.01.2025, 4 Ob 182/24d
- LG Wels, 24.04.2024, 22 R 286/23z
- BG Wels, 31.08.2023, 43 C 7/22k
- JBL 2025, 229
- § 473 ABGB
- § 326 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 472 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 529 ABGB
- § 1463 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 474 ABGB
- Arbeitsrecht