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Keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für vorbehaltenes Fruchtgenussrecht

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Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes stellt dann kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinn des § 5 Abs 1 Z 2 stmk GVG dar, wenn sich der bisherige Eigentümer und Übergeber der Liegenschaft im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder Teilen daran vorbehält.

  • BBL-Slg 2017/59
  • § 5 Abs 1 Z 2 stmk GVG
  • OGH, 29.09.2016, 5 Ob 157/16y
  • Baurecht
  • Keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für vorbehaltenes Fruchtgenussrecht

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