


Keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für vorbehaltenes Fruchtgenussrecht
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 51 Wörter, Seiten 62-62
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Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes stellt dann kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinn des § 5 Abs 1 Z 2 stmk GVG dar, wenn sich der bisherige Eigentümer und Übergeber der Liegenschaft im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder Teilen daran vorbehält.
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- BBL-Slg 2017/59
- § 5 Abs 1 Z 2 stmk GVG
- OGH, 29.09.2016, 5 Ob 157/16y
- Baurecht
- Keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für vorbehaltenes Fruchtgenussrecht
Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes stellt dann kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinn des § 5 Abs 1 Z 2 stmk GVG dar, wenn sich der bisherige Eigentümer und Übergeber der Liegenschaft im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder Teilen daran vorbehält.
- BBL-Slg 2017/59
- § 5 Abs 1 Z 2 stmk GVG
- OGH, 29.09.2016, 5 Ob 157/16y
- Baurecht
- Keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für vorbehaltenes Fruchtgenussrecht