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Keine Gültigkeit der Vereinbarung eines freien Mietzinses bei Wiederherstellung des Mietobjekts iSd § 15 Abs 9 und 10 WWG

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§ 9 Abs 4 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz (RBG) 1987, BGBl 1987/340, lässt nur die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie in § 16 Abs 1 MRG, zu und ist eine Mietzinsbeschränkungsvorschrift. Der angemessene Hauptmietzins des § 16 Abs 1 MRG ist die höchstzulässige Grenze einer Hauptmietzinsvereinbarung. Ein Wohnungseigentümer, der das Darlehen begünstigt tilgt, ist nach § 9 Abs 2 Satz 1 RBG 1987 von der Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien.

§ 1 Abs 4 Z 3 MRG ist nicht auf im Wohnungseigentum stehende Mietgegenstände anzuwenden, die nach § 15 Abs 9 und 10 WWG mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden.

  • OGH, 23.02.2016, 5 Ob 18/16g – Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • BG Favoriten, 7 MSch 14/13i
  • § 15 Abs 9 WWG
  • § 10 WWG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 1 MRG
  • § 9 Abs 4 RBG
  • LGZ Wien, 38 R 269/15p
  • WOBL-Slg 2016/117
  • § 1 Abs 4 Z 3 MRG

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