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Keine Haftung des Notars trotz Formunwirksamkeit des Testaments bei vertretbarer Ansicht zur Urkundeneinheit

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Im Rahmen seiner beratenden außergerichtlichen Tätigkeit (Kautelarjurisprudenz) haben Rechtsanwälte und Notare nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien trotz Belehrung nicht auf einem bestimmten Vorgang beharren.

Gründet sich der Rechtswidrigkeitsvorwurf auf die Behauptung der unrichtigen Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, so ist – bei Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlender einschlägiger Spruchpraxis – ein Verschulden nur dann anzunehmen, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung das erzielte Auslegungsergebnis nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann.

Die Rechtsansicht, dass die bloße Fortsetzung des Textes bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung zur Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs genügte, war im Februar 2018 (dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments) vertretbar.

§ 48 NO regelt lediglich, wie mehrere Bögen miteinander zu verbinden sind, falls diese verwendet werden. Eine Pflicht des Notars, in jedem Fall einen Bogen statt mehreren losen Blättern zu verwenden, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

  • § 48 NO
  • OGH, 17.04.2024, 7 Ob 38/24z
  • OLG Wien, 08.01.2024, 14 R 137/23d
  • JBL 2024, 647
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1299 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 579 ABGB

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