Keine Haftung des Verwalters bei deckungsgleichem Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 4585 Wörter
- Seiten 407 -412
- https://doi.org/10.33196/wobl202410040702
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Die Behebung von Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintritts gehört zur Erhaltung der Liegenschaft und ist daher von der Duldungsverpflichtung iSd § 16 Abs 7 WEG 2002 umfasst. Leitet der Wohnungseigentümer seinen Ersatzanspruch zwar nicht unmittelbar aus der (mangelhaften) Vornahme des zu duldenden Eingriffs ab, sondern aus der angeblich schuldhaften Verzögerung des Abschlusses der Erhaltungsarbeiten, ist diese unterlassene Fertigstellung der Arbeiten jedoch nicht anders zu beurteilen als deren mangelhafte Ausführung. Daher ist der Wohnungseigentümer mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Mietzinsentgangs schon deshalb nicht in den Schutzbereich des fremden Verwaltungsvertrags einbezogen, weil ihm ein deckungsgleicher Ersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft nach § 16 Abs 7 WEG 2002 zustünde.
- Hochleitner-Wanner, Clara
- § 16 Abs 7 WEG
- OGH, 28.05.2024, 5 Ob 160/23z
- OLG Linz, 6 R 78/23t
- LG Salzburg, 14 Cg 56/22f
- WOBL-Slg 2024/110
- Miet- und Wohnrecht
- § 20 Abs 1 WEG
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