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Keine Haftung für Mängel an Elektroinstallationen in 70 Jahre altem Haus

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Hat der Käufer einer Eigentumswohnung, in welcher er selbst und seine Mutter vor dem Kauf gewohnt haben, Kenntnis vom Zustand der Wohnung, kann er nicht erwarten, dass die Elektroinstallationen aus dem Jahr 1945 im Jahre 2012 (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) dem Stand der Technik entsprechen, sofern er nicht eine gegenteilige Zusicherung erhalten hat. Ein Mangel, der einen Verbesserungsanspruch rechtfertigt, liegt somit nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn mit dem unsachgemäßen Gebrauch der Elektroinstallationen eine Gesundheitsgefährdung des jeweiligen Wohnungsbenützers verbunden sein kann.

  • OGH, 28.09.2016, 7 Ob 156/16s
  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • BBL-Slg 2017/57
  • Baurecht
  • Keine Haftung für Mängel an Elektroinstallationen in 70 Jahre altem Haus
  • § 922 ABGB

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