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Keine Klagszurückweisung und Überweisung bei Klagsausdehnung über die bezirksgerichtliche Wertgrenze

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Wird eine bei einem Bezirksgericht eingebrachte Klage über die bezirksgerichtliche Wertgrenze ausgedehnt, so handelt es sich um ein nach § 235 ZPO zu lösendes Problem der Zulässigkeit der Klagsänderung, bei dem das Zuständigkeitsproblem als Vorfrage zu lösen ist. Es fehlen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überweisung und eine Bindungswirkung.

Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO gilt dann nicht, wenn eine Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist, wenn sie also den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht erfüllt wird. Auch § 45 JN ist dann nicht anzuwenden.

Die Klagszurückweisung und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht wegen Klagsausdehnung widerspricht elementaren Prozessgrundsätzen und stellt einen gravierenden Verstoß dar, welcher mit dem Zweck der in § 45 JN und § 261 Abs 6 ZPO normierten Rechtsmittelausschlüsse unvereinbar ist.

  • JBL 2012, 256
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Wien, 12.05.2011, 36 R 108/11s
  • § 43 Abs 1 JN
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 261 Abs 6 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.09.2011, 2 Ob 128/11d
  • § 45 JN
  • BG Innere Stadt Wien, 15.03.2011, 55 C 394/11s
  • Arbeitsrecht

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