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Keine „Kollektivbestrafung“ der Teilnehmer an nicht angezeigter Versammlung

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Die Auffassung, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung – gleichsam als Veranstalter „im Kollektiv“ – nach § 2 Abs 1 iVm § 19 VersG belangt werden könnten, findet weder im Gesetz noch in der Rsp des VwGH eine Grundlage.

  • § 2 Abs 1 VersG
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 08.04.2024, Ro 2024/01/0001
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2024, 477
  • Arbeitsrecht

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