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Keine Kündigung wegen des Todes des Wohnungsmieters, wenn die vereinbarte Verwendung zu üblicherweise in der Wohnung ausgeübten beruflichen Zwecken und Wohnzwecken gleichwertig ist

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Jedenfalls dann, wenn nach dem konkreten Vertragsinhalt die vereinbarte Verwendung zu beruflichen Zwecken des Mieters der vereinbarten Verwendung für Wohnzwecke gleichwertig ist, kommt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht zur Anwendung, selbst wenn der Mieter im Objekt einem üblicherweise in einer Wohnung ausgeübten Beruf nachgeht.

  • LGZ Wien, 39 R 197/22t
  • OGH, 28.06.2023, 7 Ob 10/23f
  • BG Josefstadt, 3 C 172/19b
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 5 MRG
  • WOBL-Slg 2024/69
  • § 14 Abs 3 MRG

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