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Keine Mäßigung bereits bezahlter Maklerprovision wegen Verletzung nachwirkender Vertragspflichten

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Die Mäßigung der Provision kann auch noch nach Fälligkeit geltend gemacht werden, wenn die Pflichtenverletzung des Maklers erst später zutage getreten ist; bei bereits bezahlter Provision im Wege eines Rückforderungsanspruchs.

Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist ohne Bedeutung, es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Pflichtverletzung ein Schaden eingetreten ist.

Das Ausmaß der Mäßigung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die mit dem Begriff der Verdienstlichkeit umschriebene Qualität und der Erfolg der für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Bemühungen werden als solche dadurch, dass später bei der Durchsetzung der Provisionsforderung unlautere Mittel eingesetzt wurden, nicht rückwirkend gemindert. Es besteht kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (hier: Weitergabe von Informationen aus dem Provisionsprozess an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten.

  • HG Wien, 27.06.2019, 42 Cg 92/16v
  • § 6 Abs 1 MaklerG
  • Öffentliches Recht
  • § 3 Abs 4 MaklerG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.05.2022, 8 Ob 82/21y
  • JBL 2022, 745
  • Arbeitsrecht
  • § 7 ImmobilienmaklerVO
  • OLG Wien, 29.04.2021, 11 R 167/19p

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