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Keine Maßnahmenbeschwerde gegen Ausschluss der Öffentlichkeit

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Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Gemäß § 25 Abs 2 VwGVG erfolgt der Ausschluss der Öffentlichkeit durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen. Ein verfahrensleitender Beschluss des VwG auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellt keinen tauglichen Beschwerdegegenstand für eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG dar.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 27.03.2024, Ra 2023/02/0197
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
  • JBL 2024, 547
  • § 25 Abs 2 VwGVG
  • Arbeitsrecht

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