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Keine Mindestbetragshöhe einer bezahlten Ablöse nach § 27 MRG bei verbotenen Vereinbarungen

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Nach dem Wortlaut des § 27 MRG trifft der Gesetzgeber bei der Festlegung von verbotenen Vereinbarungen keine Unterscheidung hinsichtlich der Betragshöhe oder eines – als überhöht zu beurteilenden – „Mindestprozentsatzes“ einer bezahlten Ablöse. Verboten und der Verwaltungsstrafbestimmung unterworfen ist daher jener Betrag, dem keine „gleichwertige Gegenleistung“ gegenübersteht, unabhängig von der Höhe dieses Betrages oder der vereinbarten Ablöse.

  • VwGH, 23.10.2018, Ra 2018/06/0212
  • WOBL-Slg 2019/72
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 5 Abs 1 VStG
  • § 27 MRG

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