


Keine Möglichkeit einer Übertragung von beschlagnahmten und – wenn auch rechtsirrig – in behördlicher Verfügungsmacht befindlichen Kryptowährungsguthaben (hier Bitcoins) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 288 Wörter, Seiten 388-388
20,00 €
inkl MwSt




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Bei Kryptowährungen (hier: Bitcoin) handelt es sich nach bürgerlichem Recht um unkörperliche Sachen (vgl Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 292 Rz 8/1 mwN; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 292 Rz 2; Völkel, Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385 [Pkt 3.1.1.]; Bernt, Kryptostrafrecht 101: zur strafrechtlichen Relevanz von Krypto-Assets, ÖJZ 2021, 924 uvm). Sie sind daher – wie etwa auch Bankguthaben oder ganz allgemein Forderungen gegen Dritte – „andere Vermögenswerte“ (als Gegenstände) iSd § 109 Z 1 lit b StPO, für die das Gesetz nicht vorsieht, dass sie sich in behördlicher Verwahrung befinden (14 Os 137/22m [Rz 23 f mwN]).
Davon ausgehend ist festzuhalten, dass sich ein Recht auf Ausfolgung (bzw Übertragung) der beschlagnahmten – und in casu in behördlicher Verfügungsmacht befindlichen – Bitcoins an Opfer oder Privatbeteiligte weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO ergibt (vgl 14 Os 137/22m [insbesondere Rz 27 ff] sowie Gw 115/21a vom 6.12.2021 [= JSt-GP 2022/1, 188]).
Der Umstand, dass das (mittels „Drittverbot“) sichergestellte „Kryptowährungsguthaben (Bitcoins)“ auf eine behördliche „Bitcoin-Adresse“ transferiert und dort – rechtswidrig (vgl 14 Os 137/22m [Rz 32] und 14 Os 107/21y) – „gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO [...] gerichtlich beschlagnahmt“ wurde, hat (zwar) einen Zustand zur Folge, den das Gesetz im Zusammenhang mit beschlagnahmten Vermögenswerten nicht vorsieht; dieser bewirkt aber nicht, dass das Kryptowährungsguthaben als (anderer) Vermögenswert nunmehr wie ein gemäß § 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit a StPO beschlagnahmter Gegenstand zu behandeln wäre (vgl erneut 14 Os 137/22m [Rz 32]).
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- Rechtssatz der Generalprokuratur, 11.04.2024, Gw 254/23w
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 367 Abs 2 StPO
- JST-Slg 2024/8
- § 114 Abs 2 StPO
- § 69 Abs 3 StPO
Bei Kryptowährungen (hier: Bitcoin) handelt es sich nach bürgerlichem Recht um unkörperliche Sachen (vgl Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 292 Rz 8/1 mwN; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 292 Rz 2; Völkel, Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385 [Pkt 3.1.1.]; Bernt, Kryptostrafrecht 101: zur strafrechtlichen Relevanz von Krypto-Assets, ÖJZ 2021, 924 uvm). Sie sind daher – wie etwa auch Bankguthaben oder ganz allgemein Forderungen gegen Dritte – „andere Vermögenswerte“ (als Gegenstände) iSd § 109 Z 1 lit b StPO, für die das Gesetz nicht vorsieht, dass sie sich in behördlicher Verwahrung befinden (14 Os 137/22m [Rz 23 f mwN]).
Davon ausgehend ist festzuhalten, dass sich ein Recht auf Ausfolgung (bzw Übertragung) der beschlagnahmten – und in casu in behördlicher Verfügungsmacht befindlichen – Bitcoins an Opfer oder Privatbeteiligte weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO ergibt (vgl 14 Os 137/22m [insbesondere Rz 27 ff] sowie Gw 115/21a vom 6.12.2021 [= JSt-GP 2022/1, 188]).
Der Umstand, dass das (mittels „Drittverbot“) sichergestellte „Kryptowährungsguthaben (Bitcoins)“ auf eine behördliche „Bitcoin-Adresse“ transferiert und dort – rechtswidrig (vgl 14 Os 137/22m [Rz 32] und 14 Os 107/21y) – „gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO [...] gerichtlich beschlagnahmt“ wurde, hat (zwar) einen Zustand zur Folge, den das Gesetz im Zusammenhang mit beschlagnahmten Vermögenswerten nicht vorsieht; dieser bewirkt aber nicht, dass das Kryptowährungsguthaben als (anderer) Vermögenswert nunmehr wie ein gemäß § 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit a StPO beschlagnahmter Gegenstand zu behandeln wäre (vgl erneut 14 Os 137/22m [Rz 32]).
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 11.04.2024, Gw 254/23w
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 367 Abs 2 StPO
- JST-Slg 2024/8
- § 114 Abs 2 StPO
- § 69 Abs 3 StPO