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Juristische Blätter

Heft 3, März 2016, Band 138

Keine Nichtigkeit des Kreditvertrags, sondern irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen bei fehlender Angabe der Gesamtbelastung nach § 33 Abs 2 BWG

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Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iS des § 879 Abs 1 ABGB. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden. Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag gemäß § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG idF BGBl I 33/2000 anzugeben, zieht keine Nichtigkeit, auch nicht in Form einer (Teil-)Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nach sich, sondern irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen.

Die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung ist nicht kausal für einen nur aus dem Währungsrisiko (Wechselkursschwankungen) resultierenden Schaden oder Irrtum, weil die Berechnung einer Gesamtbelastung, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, nicht möglich ist.

Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. Dasselbe gilt für einen zur Finanzierung eines „realen geschäftlichen Vorgangs“ (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommenen endfälligen Fremdwährungskredit. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG muss daher nicht stattfinden.

  • § 9 Abs 5 VKrG
  • LGZ Graz, 27.08.2014, 39 Cg 99/13b
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2016, 170
  • § 33 Abs 2 BWG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 33 Abs 5 BWG
  • OGH, 24.11.2015, 1 Ob 163/15z
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OLG Graz, 26.06.2015, 4 R 146/14v

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