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Keine notwendige Streitgenossenschaft von Eigentümer und Fruchtnießer bei actio confessoria
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 3265 Wörter
- Seiten 190-193
30,00 €
inkl MwStAls Feststellungsklage und als Klage auf Einverleibung kann die konfessorische Klage nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks, nicht aber auch gegen Dritte, demnach auch nicht gegen andere Dienstbarkeitsberechtigte, gerichtet werden. Der Fruchtnießer ist (nur) Dritter, gegen den ein Feststellungsbegehren ein Feststellungsinteresse iS des § 228 ZPO voraussetzt. Der (hier: nicht verbücherte) Fruchtnießer und der Eigentümer bilden im Rechtsstreit über die konfessorische Feststellungsklage keine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO.
Das Fruchtgenussrecht der ASFINAG nach dem ASFINAG-Ermächtigungsgesetz entfaltet auch ohne Verbücherung dingliche Wirkung (§ 2 Abs 1 leg cit iVm §§ 509 ff ABGB).
- § 3 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz
- OGH, 18.12.2014, 2 Ob 1/14g
- Öffentliches Recht
- LG Linz, 10.07.2013, 4 Cg 174/11t
- Straf- und Strafprozessrecht
- OLG Linz, 21.10.2013, 1 R 163/13s
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 523 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 14 ZPO
- § 509 ABGB
- Arbeitsrecht
- JBL 2015, 190
- § 228 ZPO
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