Keine öffentlich-rechtliche Wirkung eines Privatrechtstitels
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 1166 Wörter
- Seiten 479 -480
- https://doi.org/10.33196/wbl202208047902
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Das Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs ändert nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten. Ausschließlich ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat.
Ein Privatrechtstitel kann daher keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel iS des § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, die bzw das im Verfahren über den Auftrag zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen gem § 50 in Verbindung mit § 138 Abs 1 WRG 1959 einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen hätte können.
Ebenso wenig kann ein solcher Grund zur Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 4 AVG sein. Diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf das nachträgliche Bekanntwerden eines „Bescheides“ oder einer „gerichtlichen Entscheidung“ sowie auf das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ab.
- § 50 Abs 1 WRG
- VwGH, 24.01.2022, Ra 2019/07/0049
- § 69 Abs 1 Z 2 AVG
- § 69 Abs 1 Z 4 AVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/143
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