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Keine öffentlich-rechtliche Wirkung eines Privatrechtstitels

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Das Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs ändert nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten. Ausschließlich ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat.

Ein Privatrechtstitel kann daher keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel iS des § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, die bzw das im Verfahren über den Auftrag zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen gem § 50 in Verbindung mit § 138 Abs 1 WRG 1959 einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen hätte können.

Ebenso wenig kann ein solcher Grund zur Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 4 AVG sein. Diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf das nachträgliche Bekanntwerden eines „Bescheides“ oder einer „gerichtlichen Entscheidung“ sowie auf das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ab.

  • § 50 Abs 1 WRG
  • VwGH, 24.01.2022, Ra 2019/07/0049
  • § 69 Abs 1 Z 2 AVG
  • § 69 Abs 1 Z 4 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/143

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