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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2018, Band 32

Keine organschaftliche Vertretung des „wirtschaftlichen Eigentümers“ einer GmbH/Echte Beweislastumkehr für sorgfaltswidrig handelnden GmbH-Geschäftsführer

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Es entspricht der Rsp des OGH, dass für eine organschaftliche oder „quasi-organschaftliche“ Vertretung durch einen „faktischen Geschäftsführer“ kein Raum besteht; die Annahme einer solchen Vertretungsbefugnis würde in jedem Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen und damit zu erheblicher Rechtsunsicherheit im Geschäftsverkehr führen, wohingegen den Bedürfnissen der Praxis dadurch ausreichend Rechnung getragen werde, dass die Zurechenbarkeit rechtsgeschäftlichen Handelns eines „faktischen Geschäftsführers“ nach den Grundsätzen des Vollmachtsrechts gelöst werden kann. Unter einem „faktischen Geschäftsführer“ wird dabei zumeist eine Person verstanden, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der „faktische Geschäftsführer“ gleichzeitig auch Gesellschafter ist; regelmäßig wird ein „faktischer Geschäftsführer“ dann angenommen, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet wird.

Diese Überlegungen gelten erst recht für einen „wirtschaftlichen Eigentümer“ einer Kapitalgesellschaft, der nicht auch deren Vertretungsorgan oder (zumindest) Bevollmächtigter ist. Die von der Rsp zum „faktischen Geschäftsführer“ ventilierten Abgrenzungsprobleme würden hier nämlich erst recht gegeben sein, kann es doch im Einzelfall schwierig sein festzustellen, wer tatsächlich „wirtschaftlicher Eigentümer“ ist. Daran vermag auch der Hinweis der Revision auf das am 15.9.2017 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, nichts zu ändern: Dieses dient der Transparenz und der Verhinderung von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung (vgl ErläutRV 1660 BlgNr XXV. GP, 1), enthält aber keine Regelung betreffend Vertretungskompetenzen derartiger wirtschaftlicher Eigentümer.

Den Geschäftsführer trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat. Es ist seine Sache zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten. Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr, weshalb es beispielsweise für seine Entlastung nicht ausreicht, dass er bloß Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen. Die Gesellschaft hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen; dem Geschäftsführer obliegt dagegen der Beweis, dass sein Verhalten (jedenfalls) subjektiv nicht sorgfaltswidrig war.

  • OGH, 28.02.2018, 6 Ob 11/18p
  • § 25 GmbHG
  • OLG Wien, 25.10.2017, 4 R 61/17w-44
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2018/129

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