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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 2, April 2017, Band 2017

Walther, Oliver

Keine Parteistellung bei Anfechtung der Ausscheidensentscheidung

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Bekämpft ein Bieter die Zuschlagsentscheidung und die Ausscheidensentscheidung und wird die Zuschlagsentscheidung vom Auftraggeber zurückgenommen, wären die anderen Bieter durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung nur mittelbar in ihren Interessen berührt, womit die Voraussetzung für die Parteistellung der unmittelbaren nachteiligen Betroffenheit gemäß § 324 Abs 2 BVergG nicht vorliegt. Erst bei Anfechtung der Zuschlagsentscheidung wäre der für den Zuschlag ausgewählte Bieter unmittelbar nachteilig betroffen.

Existiert noch keine Zuschlagsentscheidung, haben Bieter keine gemäß § 324 Abs 2 und 3 BVergG geschützte Position, dass die Anzahl der Konkurrenten im Wettbewerb um den ausgeschriebenen Auftrag verringert wird, sondern wird das gemäß Art 6 EMRK und Art 47 GRC zu schützende Rechtsschutzinteresse vielmehr durch die Bekämpfbarkeit einer zu Gunsten eines anderen Bieters ergehenden Zuschlagsentscheidung hinreichend gewahrt.

Art 6 EMRK und Art 47 GRC gebieten, dass die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bei Anfechtung der Ausscheidensentscheidung auch gegenüber den anderen Bietern gewahrt werden, was mit einer Parteistellung und dem Recht auf Akteneinsicht schwer vereinbar ist und das Gebot des raschen Nachprüfungsverfahrens verletzen würde.

  • Walther, Oliver
  • § 19 Abs 1 BVergG
  • BVwG, 04.11.2016, W131 2138394-1/3E, „GEB Terfener Innbrücke“
  • RPA 2017, 109
  • Art 6 EMRK
  • § 324 BVergG
  • Parteistellung bei Anfechtung nur der Ausscheidensentscheidung
  • Vergaberecht
  • Art 47 GRC

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