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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, August 2017, Band 4

Keine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligungsverfahren

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Das raumordnungsrechtliche Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) ist noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist (vgl dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 3 ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gem § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 Sbg Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach § 46 ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gem § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung.

Die Landesumweltanwaltschaft als Beschwerdeführerin kann somit im raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus § 8 Abs 1 Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz (LUA-G) für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus § 8 Abs 3 LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das VwG gem § 8 Abs 4 LUA-G steht der Landesumweltanwaltschaft dagegen im Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 nicht zu.

  • § 8 Salzburger LUA-G
  • ZVG-Slg 2017/58
  • LVwG Salzburg, 19.05.2017, 405-3/209/1/5-2017
  • § 46 Salzburger ROG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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