Keine Pflicht des persönlichen Erscheinens für die Antragstellung auf Einreise und Aufenthalt bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaates bei übermäßigen Schwierigkeiten
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 11
- Materienrecht, 4677 Wörter
- Seiten 273 -280
- https://doi.org/10.33196/zvg202403-4027301
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Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung die Familienangehörigen des Zusammenführenden, die für den Ort ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthalts im Ausland zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung eines Mitgliedstaats auch dann persönlich aufsuchen müssen, wenn es für sie unmöglich oder übermäßig schwierig ist, sich zu dieser Vertretung zu begeben. Es bleibt diesem Mitgliedstaat unbenommen, das persönliche Erscheinen dieser Angehörigen in einem späteren Stadium des Verfahrens zur Beantragung der Familienzusammenführung zu verlangen.
- EuGH, 18.04.2023, C-1/23, PPU
- Art 24 GRC
- Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Art 23 und 24
- Richtlinie 2003/86/EG des Rates Art 5 Abs 1
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2024/33
- Art 7 GRC
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