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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

(Keine) Pflicht zur Kontobekanntgabe nach § 907a ABGB.

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§§ 907a, 1118, 1416 ABGB; §§ 1, 2, 15 MRG. Einem Mieter als Geldschuldner steht das in § 907a ABGB normierte Wahlrecht offen. Er kann den Mietzins am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers bar zahlen bzw dorthin bar übermitteln lassen oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Konto überweisen. Nach § 15 Abs 3 letzter Satz MRG hat der Vermieter eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, aus § 907a ABGB resultiert eine solche Pflicht jedoch nicht.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2022/2799
  • OGH, 07.09.2021, 1 Ob 124/21y

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