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Keine Pflicht zur Offenlegung des Gesundheitszustandes

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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Angabe einer genauen Diagnose ist aber nicht erforderlich. Es genügt die Bekanntgabe, dass eine Erkrankung vorliegt.

  • OGH, 24.03.2021, 9 ObA 77/20v
  • OLG Linz, 08.07.2020, 12 Ra 33/20 i-16
  • § 16 Abs 1154b ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Ried/Innkreis, 05.03.2020, 19 Cga 7/20k-10
  • WBl-Slg 2021/137
  • § 4 Abs 1 EFZG
  • § 8 Abs 8 AngG

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