Keine positive Beschlussanfechtungsklage, wenn der begehrte Beschluss anfechtbar wäre
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 18
- Judikatur, 332 Wörter
- Seiten 130 -130
- https://doi.org/10.33196/ges201903013001
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Ein Beschluss, mag dieser auch inhaltlich nach materiellem Recht unbedenklich sein, kann nicht erfolgreich Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungklage sein, wenn er wegen Verfahrensverstößen anfechtbar wäre.
Dieser Grundsatz gilt für das GmbH-Recht und für das Aktienrecht gleichermaßen.
- § 41 GmbHG
- positive Beschlussfeststellung
- GES 2019, 130
- Gesellschaftsrecht
- § 119 AktG
- OGH, 27.02.2019, 6 Ob 19/19s
- Anfechtbarkeit
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