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Keine Präklusion bei Unbeachtlichkeit der neuen Mietzinsvorschreibung

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Ein Erhöhungsbegehren des Vermieters, das dieser auf einen nicht vereinbarten Index und damit auch auf unrichtige Termine stützt, ist nach der höchstgerichtlichen Rsp und der Lit wirkungslos und muss daher vom Mieter nicht beachtet werden. Wegen Unbeachtlichkeit der neuen Mietzinsvorschreibung konnte demnach keine Präklusion nach § 16 Abs 8 iVm 9 MRG dadurch eintreten, dass der Mieter gegen diese nicht innerhalb von drei Jahren vorgegangen war.

  • OGH, 22.03.2024, 8 Ob 23/24a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 38 R 143/23w
  • WOBL-Slg 2024/132
  • § 16 Abs 9 MRG
  • § 16 Abs 8 MRG
  • Miet- und Wohnrecht

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