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Keine rechtliche Wirkung einer Entscheidungsverkündung bei 21-monatiger Zeitspanne zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung

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Wenngleich die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit bildet, hat beim hier vorliegenden eindeutigen Sachverhalt (21-monatige Zeitspanne zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung) zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses ausnahmsweise die innere Verbindung der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung außer Betracht zu bleiben. Somit kommt der Verkündung wegen des seither verstrichenen langen Zeitraums keine normative Kraft bzw Bindungswirkung zukommt. Jedenfalls wird der schriftlichen Ausfertigung Vorrang vor der verkündeten Entscheidung im Sinne der lex-posterior-Regel zukommen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 31 Abs 2 VStG
  • VwG Wien, 17.08.2022, VGW-002/082/10552/2019VGW-002/082/10554/2019VGW-002/082/11792/2019VGW-002/V/082/10553/2019VGW-002/V/082/10555/2019VGW-002/V/082/11793/2019
  • § 29 Abs 4 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2022/79

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