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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2013, Band 135

Keine Rechtsmittelbelehrung für Staatsanwälte

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§ 86 Abs 1 StPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass der StA eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt werden muss.

Die Beschwerde gegen einen Beschluss ist binnen 14 Tagen – unter anderem – ab dessen Bekanntmachung beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Mit Bekanntmachung ist die Verkündung des Beschlusses oder mangels Verkündung seine Zustellung gemeint.

  • JBL 2013, 336
  • LG Feldkirch, 14.05.2012, 25 Bl 38/12w
  • BG Bregenz, 07.03.2012, 6 U 49/12h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 86 Abs 1 StPO
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 11.12.2012, 11 Os 114/12t115/12i
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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