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Keine Rechtsmittellegitimation von gem § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkten WE-Bewerbern im Grundbuchsverfahren

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Im Grundbuchsverfahren ist im Regelfall derjenige zum Rekurs legitimiert, der geltend machen kann, durch die bekämpfte Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt worden zu sein; sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des WE nach § 40 Abs 2 WEG 2002 verschafft jedoch nicht das Recht selbst, sondern nur die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang des späteren Bucheintrags. Daher sind die gem § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkten WE-Bewerber noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG 2002 unberührt lassen, auch nicht in einem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein. Die nach § 104 Abs 3 GBG angeordnete Behebung eines Vollzugsfehlers durch Eintragung der Anmerkung der Zusage der Einräumung von WE gem § 40 Abs 2 WEG 2002 auch ob weiterer Anteile der Liegenschaft führt weder dazu, dass die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG 2002 belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden würde. Folglich fehlt die Rechtsmittellegitimation.

  • § 40 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/91
  • § 104 GBG
  • LG Salzburg, 53 R 70/17a
  • OGH, 13.02.2018, 5 Ob 163/17g, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • BG Zell am See, TZ 5156/2016

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