Keine Rechtswidrigkeit eines Ladungsbeschlusses bei fehlender Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 11
- Verfahrensrecht, 2584 Wörter
- Seiten 108 -111
- https://doi.org/10.33196/zvg202402010801
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Das Verwaltungsgericht hat dafür zu sorgen, dass die Erfordernisse des Art 6 EMRK im Verfahren eingehalten werden und der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte, insbesondere Zeugen zu befragen, wahrnehmen kann. Dieses Fragerecht hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten unabhängig davon, dass Zeugen von ihrer Aussagepflicht befreit sein könnten, durch die Ladung und deren Durchsetzung sicherzustellen. Weder ergibt sich aus den Inhaltserfordernissen einer Ladung nach § 19 AVG eine Pflicht zu einer Belehrung über Aussageverweigerungs- und Entschlagungsrechte, noch folgt eine derartige Verpflichtung aus den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Angehörige sind somit erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage zu belehren und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.
- § 10 VVG
- ZVG-Slg 2024/16
- § 5 VVG
- § 26 VwGVG
- Art 6 EMRK
- § 58 Abs 2 AVG
- § 49 AVG
- § 19 AVG
- § 48 AVG
- § 50 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 60 AVG
- VwG Wien, 19.07.2023, VGW-107/020/9274/2023
- § 38 VStG
- § 38 VwGVG
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