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Keine Säumnisbeschwerde gegen behauptete Untätigkeit eines Landtagspräsidenten

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Eine (behauptete) Untätigkeit des Landtagspräsidenten kann nicht mit einer Säumnisbeschwerde bekämpft werden, da ein Landtagspräsident keine Verwaltungsbehörde ist.

  • LVwG Vlbg, 13.10.2020, LVwG-5-2/2020-R11
  • Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2021/3

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