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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 3, Mai 2017, Band 2017

Keine Sanierung eines gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Rechtsgeschäftes durch nachfolgende Rechtsformänderung der Gesellschaft

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Die Kapitalerhaltungsvorschriften dienen in erster Linie dem Schutz der Gesellschaft.

Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird daher nicht dadurch saniert, dass die GmbH ihre Rechtsform in eine Personengesellschaft umwandelt, die für sich nicht mehr dem Einlagenrückgewährverbot unterliegt.

Auch die Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH, die selbst nicht (mehr) dem Einlagenrückgewährverbot unterliegt, kann sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufen.

  • Rechtsformänderung
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • Sanierung
  • Gesamtrechtsnachfolge
  • OGH, 13.12.2016, 3 Ob 167/16d
  • GES 2017, 147

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