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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2020, Band 20

Kurz, Thomas

Keine Schadenersatzansprüche eines Subunternehmers gegen Auftraggeber wegen Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen

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Das BVergG 2006 ist eine Schutznorm, deren Schutzobjekt sich den Grundsätzen des Vergabeverfahrens entnehmen lässt.

Geschützt ist der freie, faire und lautere Wettbewerbs unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Bieter und Bewerber (§ 19 BVergG 2006). Nach diesem Maßstab sind alle Handlungen und Unterlassungen von Auftraggebern, Bietern oder Bewerbern im Vergabeverfahren zu messen.

Die Vergabevorschriften richten sich zwar zunächst an den Auftraggeber, dienen aber vor allem dem Schutz der Bieter und Bewerber vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Kommt es zu einem hinreichend qualifizierten Verstoß, besteht für den übergangenen Bewerber oder Bieter die Möglichkeit zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen. Am Vergabeverfahren nicht beteiligte Personen stehen derartige Ansprüche nicht offen. Subunternehmer sind vom Schutzzweck des BVergG nicht umfasst.

Ein vom Subunternehmer in der Insolvenz seines Auftraggebers erlittener Vermögensschaden (Forderungsausfall) verwirklicht nicht jene konkrete Gefahr, die durch die §§ 69 ff iVm § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 gerade vermieden werden soll.

  • Kurz, Thomas
  • § 70 BVergG
  • § 71 BVergG
  • § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
  • OGH, 26.02.2020, 9 Ob 78/19i, „Insolvenz des Generalunternehmers“
  • § 41 ZPO
  • § 2 Z 33a BVergG
  • § 2 Z 13 BVergG
  • Eignungsprüfung
  • § 69 BVergG
  • Schutzzweck des Vergaberechts
  • Grundsätze des Vergabeverfahrens
  • § 19 BVergG
  • § 337 BVergG
  • § 502 Abs 1 ZPO
  • RPA 2020, 274
  • § 74 BVergG
  • § 2 Z 12 BVergG
  • Bauauftrag
  • Schadenersatz
  • Vergaberecht
  • Subunternehmer
  • Insolvenz
  • § 50 ZPO

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