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Heft 10, Oktober 2019, Band 32
Keine schikanöse Klagsführung gem § 523 ABGB bei eigenmächtigem Eingriff in das Miteigentum
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 1262 Wörter
- Seiten 435-436
- https://doi.org/10.33196/wobl201910043501
30,00 €
inkl MwStDas Recht zur Abwehr eigenmächtig vorgenommener Änderungen durch einen anderen Wohnungseigentümer steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002 kann sich ein Eigentümerpartner gegen einen rechtswidrigen Eingriff in sein Anteilsrecht wehren, ohne der Mitwirkung des anderen Eigentümerpartners zu bedürfen. Grundsätzlich wird zwar auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt, doch ist dem Mit- und Wohnungseigentümer stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen; darin liegt daher noch keine Schikane. Schikanöse Rechtsausübung liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen eines anderen ein krasses Missverhältnis besteht und das Interesse des Rechtsausübenden an der Wiederherstellung des ehemaligen Zustands gegenüber den Interessen des Verfolgten auf Belassung des gegenwärtigen Zustands völlig in den Hintergrund tritt.
- § 16 WEG
- § 1029 ABGB
- OGH, 06.11.2018, 5 Ob 119/18p, Zurückweisung der Revision
- LG Salzburg, 53 R 253/17p
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2019/104
- BG Salzburg, 32 C 223/17t
- § 523 ABGB
- § 1295 Abs 2 ABGB
- § 13 WEG