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(Keine) schuldbefreiende Auszahlung bei Namenssparbüchern.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 70
- Rechtsprechung des OGH, 3629 Wörter
- Seiten 367-370
- https://doi.org/10.47782/oeba202205036701
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inkl MwSt§§ 31, 32, 40 BWG. Mit der in § 32 Abs 4 BWG normierten Einschränkung der Auszahlungsbefugnis an den „identifizierten Kunden“ ist die Auszahlung an den ursprünglichen Sparkunden, also an den „Eröffner“ des Sparbuchs gemeint. An eine andere Person (ausgenommen Bevollmächtigte oder Rechtsnachfolger) dürfen Sparguthaben nicht ausbezahlt werden. Erfolgt die Auszahlung an eine andere Person, ist die Zahlung nicht schuldbefreiend.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- Artmann, Eveline
- OGH, 16.11.2021, 1 Ob 209/21y
- oeba-Slg 2022/2819
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