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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2020, Band 33

Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter aus einem Bestandvertrag, wenn ein direkter Anspruch gegenüber dem Schädiger besteht (Subsidiaritätsthese)

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Dritte sind von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags erfasst, wenn sie das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzten wie der Mieter selbst. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags ist dessen schutzwürdiges Interesse. Ein solches ist aber zu verneinen, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung gegen den Bestandnehmer, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Somit hat eine sich auf dem Weg von einem Café zu einem Geschäft befindliche Kundin gegenüber ihrem Vertragspartner einen aus den vor- und nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ableitbaren direkten Anspruch. Die Betreiberin des Einkaufszentrums und Bestandgeberin der Geschäftsinhaber ist dabei in Bezug auf die Sicherung der Zugangsbereiche und Anlagen, die diese ihren Kunden zur Verfügung stellen, deren Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Die von dieser mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen und Unternehmen sind wiederum deren Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB. Es besteht eine Haftung für den Gehilfen eines Gehilfen, also eine sog „Erfüllungsgehilfenkette“. Aufgrund des direkten Anspruchs bedarf es somit keines Rückgriffs auf das subsidiäre Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, um die Interessen der Geschädigten zu wahren.

  • BG Vöcklabruck, 35 C 54/17d, Siehe dazu den Aufsatz von Hochleitner in diesem Heft der wobl 2020, 75.
  • § 1096 ABGB
  • LG Wels, 22 R 346/18s
  • OGH, 22.10.2019, 5 Ob 82/19y
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/41
  • § 1313a ABGB

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