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Lenneis, Christian

Keine Steuerpflicht nach § 30 EStG für Wirtschaftsgüter (selbständig bewertbare Güter jeder Art), die nicht Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte darstellen

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Entsprechend der – mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbaren – Absicht des Gesetzgebers sollen nur Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte der Besteuerung nach § 30 EStG 1988 unterliegen; Dinge, die steuerlich als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG 1988, auch wenn sie zivilrechtlich als Zugehör von Grund und Boden zu beurteilen sind.

  • Lenneis, Christian
  • § 30 EStG
  • WOBL-Slg 2021/26
  • Miet- und Wohnrecht
  • VwGH, 13.11.2019, Ro 2019/13/0033

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