


Keine Strafbarkeit der Veranlassung einer Abfallverbringung nach § 79 Abs 1 Z 15b AWG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1429 Wörter, Seiten 258-260
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Der österreichische Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 79 Abs 1 Z 15b AWG offenbar nur den tatsächlichen Verbringer als Notifizierungspflichtigen zur Verantwortung ziehen und nicht denjenigen, der diese Verbringung veranlasst hat, wenngleich dieser auch als Notifizierungspflichtiger nach der Abfallverbringungsverordnung genannt ist.
Auch wenn sich eine Unterscheidung zwischen Verbringung und Veranlassung der Verbringung lediglich aus der die Abfallverbringung regelnden EG-VerbringungsV Nr 1013/2006 ergibt, insbesondere aus der Begriffsbestimmung im Titel I Art 2 Z 15 bezüglich des Notifizierenden, bei dem zwischen der Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder derjenigen, die diese Verbringung durchführen lässt, unterschieden wird, lässt sich eine solche Unterscheidung aus der Strafbestimmung des § 79 Abs 1 Z 15b AWG nicht ableiten. Im vorliegenden Fall kann die in § 79 Abs 1 Z 15b AWG genannte Strafnorm nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass auch ein Veranlassen der Verbringung unter Sanktion gestellt wird.
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- Art 133 Abs 4 B-VG
- LVwG NÖ, 25.02.2014, LVwG-WT-13-0001
- § 9 VStG
- ZVG-Slg 2014/45
- § 69 Abs 1 AWG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- EMRK 7 ZP Art 4
- § 79 Abs 1 Z 15b AWG
- Verbringungs-Verordnung (EG), Titel I Art 2
Der österreichische Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 79 Abs 1 Z 15b AWG offenbar nur den tatsächlichen Verbringer als Notifizierungspflichtigen zur Verantwortung ziehen und nicht denjenigen, der diese Verbringung veranlasst hat, wenngleich dieser auch als Notifizierungspflichtiger nach der Abfallverbringungsverordnung genannt ist.
Auch wenn sich eine Unterscheidung zwischen Verbringung und Veranlassung der Verbringung lediglich aus der die Abfallverbringung regelnden EG-VerbringungsV Nr 1013/2006 ergibt, insbesondere aus der Begriffsbestimmung im Titel I Art 2 Z 15 bezüglich des Notifizierenden, bei dem zwischen der Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder derjenigen, die diese Verbringung durchführen lässt, unterschieden wird, lässt sich eine solche Unterscheidung aus der Strafbestimmung des § 79 Abs 1 Z 15b AWG nicht ableiten. Im vorliegenden Fall kann die in § 79 Abs 1 Z 15b AWG genannte Strafnorm nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass auch ein Veranlassen der Verbringung unter Sanktion gestellt wird.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- LVwG NÖ, 25.02.2014, LVwG-WT-13-0001
- § 9 VStG
- ZVG-Slg 2014/45
- § 69 Abs 1 AWG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- EMRK 7 ZP Art 4
- § 79 Abs 1 Z 15b AWG
- Verbringungs-Verordnung (EG), Titel I Art 2