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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2017, Band 30

Keine Streitanmerkung bei Klage auf Löschung der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung

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Die Ersichtlichmachung einer Benützungsvereinbarung nach § 17 WEG im Grundbuch wirkt nur deklarativ; jeder Einzelrechtsnachfolger ist gem § 17 Abs 3 WEG an eine bestehende Benützungsregelung gebunden, mag diese im Grundbuch ersichtlich sein oder nicht. An dem weiterhin bloß obligatorischen Charakter von Benützungsregelungen ändert die – zur Ermöglichung von Transparenz und Publizität geschaffene – Möglichkeit der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nichts.

Anmerkungen publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können. Sie verschaffen aber für sich allein keine dinglichen Rechte. Von der Einverleibung oder Vormerkung unterscheiden sich die Anmerkungen generell dadurch, dass sie zur Feststellung von Tatsachen dienen, die gewisse rechtliche Folgen nach sich ziehen. Sie können keine dinglichen Rechte begründen, abändern oder aufheben, sondern haben den Zweck, im Interesse Dritter bestimmte tatsächliche und für den Realverkehr interessante Verhältnisse bekannt zu machen oder bestimmte gesetzlich besonders geregelte Rechtswirkungen herbeizuführen.

Das GBG spricht in den §§ 61 ff ausschließlich von der „Einverleibung“, maßgeblich ist aber nicht die Eintragungsart, sondern das materielle Ergebnis. Mit der Löschungsklage kann daher auch eine Vormerkung bekämpft werden und in besonderen Ausnahmefällen ist auch eine Löschungsklage gegen eine Anmerkung denkbar (Anmerkung eines Substitutionsbands). Grundsätzlich kann aber mangels Verletzung eines dinglichen Rechts des Liegenschaftseigentümers die Beseitigung einer Anmerkung nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden.

Eine Streitanmerkung gem §§ 61 ff GBG ist bei einer Klage auf Löschung der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nicht möglich, da deren Gegenstand keine Verletzung eines dinglichen Rechts ist.

  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 189/16d
  • § 20 GBG
  • § 63 GBG
  • § 62 GBG
  • BG Döbling, 6 C 323/15m
  • WOBL-Slg 2017/125
  • § 828 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 61 GBG
  • § 17 WEG
  • LGZ Wien, 46 R 166/16a

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