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Keine Streu- und Räumpflicht von Dienstbarkeitsberechtigten am Gehsteig
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 102 Wörter
- Seiten 30-30
- https://doi.org/10.33196/bbl201901003003
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inkl MwStAus der Erhaltungspflicht eines Dienstbarkeitsberechtigten an einem Gehsteig gemäß § 483 ABGB folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn der betroffene Gehsteig dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde. Eine schlüssige Übernahme der Verpflichtungen nach § 93 Abs 1 StVO durch eine Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn sie tatsächlich über längere Zeit alle Pflichten nach § 93 Abs 1 StVO erfüllt hat. Davon kann bei bloßem zeitweiligem Streuen, jedoch fehlender Schneeräumung nicht ausgegangen werden.
- OGH, 24.09.2018, 2 Ob 148/18f
- § 483 ABGB
- BBL-Slg 2019/31
- Keine Streu- und Räumpflicht von Dienstbarkeitsberechtigten am Gehsteig
- Baurecht
- § 93 StVO
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