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Keine Stufenklage auf Grundlage von AuskunftspflichtG, BStMG und WegekostenRL

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Das AuskunftspflichtG ist als öffentlich-rechtliche Norm jedenfalls ungeeignet, einen Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO zu stützen. Auch allfällige aus dem BStMG und der WegekostenRL abgeleitete Ansprüche auf Transparenz der Eingangsparamater sind im Verwaltungsweg nach dem AuskunftspflichtG durchzusetzen; sie sind ebenfalls keine tauglichen Grundlagen für die Bejahung eines zivilrechtlichen Rechnungslegungsanspruchs.

Art 7b WegekostenRL idF RL 2011/76/EU ist unmittelbar anwendbar und steht jeder nicht unerheblichen Überschreitung der Infrastrukturkosten des betreffenden Verkehrswegenetzes entgegen.

Um jene Informationen zu erlangen, die zur Überprüfung der Gesetzes- und Unionsrechtskonformität der Mauttarifverordnungen notwendig sind, steht der Verwaltungsweg nach dem AuskunftspflichtG zur Verfügung. Sollte dies erfolglos sein, steht auch für die ordentlichen Gerichte bindend fest, dass das belangte Organ diese Informationen nicht offenbaren muss. Diese Entscheidungskompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörden und -gerichte darf nicht durch eine Beweislastverschiebung umgangen werden.

  • § 3 BStMG
  • § 9 BStMG
  • OGH, 26.09.2024, 8 Ob 66/24z
  • OLG Wien, 22.02.2024, 3 R 93/23b
  • HG Wien, 27.04.2023, 15 Cg 23/23h
  • JBL 2024, 802
  • § 1 AuskunftspflichtG
  • Art XLII EGZPO
  • § 2 AuskunftspflichtG
  • § 37j KartG
  • Öffentliches Recht
  • § 4 BStMG
  • Art 20 Abs 4 B-VG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 5 KartG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 BStMG
  • § 4 AuskunftspflichtG
  • § 6 BStMG
  • Art 102 AEUV
  • Arbeitsrecht

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