


Keine Subsidiarität der actio pro socio bei der GesbR
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 746 Wörter, Seiten 221-222
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Die actio pro socio für Sozialansprüche ist gegenüber einer eigenen Klage der Gesellschaft nicht subsidiär.
Das gilt auch für Ansprüche, die bereits vor der GesbR-Reform (vor 1.1.2015) entstanden sind.
-
- GesbR
- GES 2016, 221
- Gesellschaftsrecht
- actio pro socio
- OGH, 26.04.2016, 6 Ob 61/16p
- § 1188 ABGB
Die actio pro socio für Sozialansprüche ist gegenüber einer eigenen Klage der Gesellschaft nicht subsidiär.
Das gilt auch für Ansprüche, die bereits vor der GesbR-Reform (vor 1.1.2015) entstanden sind.
- GesbR
- GES 2016, 221
- Gesellschaftsrecht
- actio pro socio
- OGH, 26.04.2016, 6 Ob 61/16p
- § 1188 ABGB