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Keine Subsidiarität der actio pro socio bei der GesbR

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Die actio pro socio für Sozialansprüche ist gegenüber einer eigenen Klage der Gesellschaft nicht subsidiär.

Das gilt auch für Ansprüche, die bereits vor der GesbR-Reform (vor 1.1.2015) entstanden sind.

  • GesbR
  • GES 2016, 221
  • Gesellschaftsrecht
  • actio pro socio
  • OGH, 26.04.2016, 6 Ob 61/16p
  • § 1188 ABGB

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