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Öner, Stephanie

Keine tatbestandliche Handlungseinheit bei mehrmaligem Posten von Nachrichten mit nationalsozialistischem Inhalt

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Die Ausscheidung einzelner Straftaten der Anklage zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Verfahrenstrennung bei gemeinsamer Führung aller von der Anklage umfassten Straftaten aus faktischen oder rechtlichen Gründen in Betreff einzelner derselben ein zeitlicher Aufwand zu befürchten ist, der über den für die Erledigung dieser Anklage gewöhnlich zu erwartenden hinausgeht. Dass durch die vorläufige Beschränkung der Hauptverhandlung auf einzelne Anklagepunkte bloß der gewöhnliche zeitliche (Mehr-)Aufwand (vorerst) reduziert wird, ist vom Rechtsbegriff „Verzögerungen“ nicht umfasst und würde dem in § 37 Abs 1 1. Satz StPO enthaltenen Grundsatz gemeinsamer Verfahrensführung und jenem der Verfahrenskonzentration widersprechen.

Handelt es sich bei § 3g VerbotsG trotz des hinter den einzelnen Handlungen stehenden Vorhabens, andere von seiner rechtsextremen Weltanschauung zu überzeugen und nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten, um zeitlich getrennte und/oder jeweils einem selbständigen Tatentschluss unterliegende (abgeschlossene) Ereignisse, liegen mehrere selbständige Taten (im materiellen Sinn) und keine tatbestandliche Handlungseinheit vor.

  • Öner, Stephanie
  • OGH, 20.10.2021, 15 Os 85/21w
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/38
  • § 3g VerbotsG

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