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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2018, Band 31

Klicka, Thomas

Keine Teilrechtskraft des nur von einem Wohnungseigentümer bekämpften Sachbeschlusses gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern

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Das Gericht spricht im außerstreitigen Verfahren nach nunmehr § 16 iVm § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 nicht gesondert über individuelle Einreden jener Wohnungseigentümer, die dem Änderungsbegehren nicht zugestimmt haben, ab. Die Änderung kann somit auch nicht im Verhältnis zu jenen Wohnungseigentümern, deren Einwände das Außerstreitgericht nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 für gerechtfertigt hält, untersagt und gegenüber den anderen Wohnungseigentümern genehmigt werden. Wird die Genehmigung letztlich versagt, hat die Änderung zu unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits außergerichtlich zugestimmt oder ihr im Verfahren nicht (mehr) widersprochen haben. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber fordert. Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.

Das wohnrechtliche Außerstreitverfahren kennt keinen Unterschied zwischen Parteien und Beteiligten. Der stattgebende, nur von einem Antragsgegner bekämpfte Sachbeschluss des ErstG kann somit gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht teilrechtskräftig werden.

  • Klicka, Thomas
  • § 43 AußStrG
  • § 16 WEG
  • OGH, 18.05.2016, 5 Ob 19/16d
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 2 R 168/15t
  • § 14 ZPO
  • § 52 WEG
  • BG Innsbruck, 11 Msch 20/14f
  • WOBL-Slg 2018/69

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