


Keine Teilrechtskraft eines Sachbeschlusses bei teilweiser Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer (Rechtsprechungsänderung)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 138
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2746 Wörter, Seiten 731-734
30,00 €
inkl MwSt




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Ein stattgebender, nur von einem Antragsgegner bekämpfter Sachbeschluss des Erstgerichts kann gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht teilrechtskräftig werden.
Das Gericht spricht im außerstreitigen Verfahren nach § 16 iVm § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 nicht gesondert über individuelle Einreden jener Wohnungseigentümer, die dem Änderungsbegehren nicht zugestimmt haben, ab. Die Änderung kann somit auch nicht im Verhältnis zu jenen Wohnungseigentümern, deren Einwände das Außerstreitgericht nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 für gerechtfertigt hält, untersagt und gegenüber den anderen Wohnungseigentümern genehmigt werden. Wird die Genehmigung letztlich versagt, hat die Änderung zu unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits außergerichtlich zugestimmt oder ihr im Verfahren nicht (mehr) widersprochen haben. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber fordert. Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Parteien mehr angefochten werden kann.
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- OGH, 18.05.2016, 5 Ob 19/16d
- § 43 Abs 2 AußStrG
- JBL 2016, 731
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 16 Abs 2 AußStrG
- § 52 Abs 2 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- LG Innsbruck, 23.11.2015, 2 R 168/15t
- BG Innsbruck, 03.04.2015, 11 Msch 20/14f
- Arbeitsrecht
Ein stattgebender, nur von einem Antragsgegner bekämpfter Sachbeschluss des Erstgerichts kann gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht teilrechtskräftig werden.
Das Gericht spricht im außerstreitigen Verfahren nach § 16 iVm § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 nicht gesondert über individuelle Einreden jener Wohnungseigentümer, die dem Änderungsbegehren nicht zugestimmt haben, ab. Die Änderung kann somit auch nicht im Verhältnis zu jenen Wohnungseigentümern, deren Einwände das Außerstreitgericht nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 für gerechtfertigt hält, untersagt und gegenüber den anderen Wohnungseigentümern genehmigt werden. Wird die Genehmigung letztlich versagt, hat die Änderung zu unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits außergerichtlich zugestimmt oder ihr im Verfahren nicht (mehr) widersprochen haben. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber fordert. Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Parteien mehr angefochten werden kann.
- OGH, 18.05.2016, 5 Ob 19/16d
- § 43 Abs 2 AußStrG
- JBL 2016, 731
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 16 Abs 2 AußStrG
- § 52 Abs 2 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- LG Innsbruck, 23.11.2015, 2 R 168/15t
- BG Innsbruck, 03.04.2015, 11 Msch 20/14f
- Arbeitsrecht