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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2014, Band 27

Vonkilch, Andreas

Keine Überprüfbarkeit des vorläufigen Mietzinses

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Eine Überprüfbarkeit der Höhe des zulässigen Mietzinses setzt die Endabrechnung und dieser folgend die Bekanntgabe des für die Förderungsdauer „endgültigen“ Mietzinses voraus. Der bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte „vorläufige“ Mietzins unterliegt keiner gesonderten gerichtlichen Prüfung. In Anbetracht des Umstands, dass es, wenn der „endgültige“ Mietzins feststeht, zu einer Mietenaufrollung zu kommen hat, also zu einer Nachprüfung der Zulässigkeit der Höhe des vorläufigen Mietzinses im Verhältnis zum endgültigen Mietzins, ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen.

  • Vonkilch, Andreas
  • § 18 MRG
  • § 20a WGG
  • § 13 Abs 7 WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 180/12w
  • OGH, 18.04.2013, 5 Ob 1/13b
  • BG Leopoldstadt, 36 Msch 2/11v
  • WOBL-Slg 2014/15

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