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Keine Umwandlung eines Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch durch nur deklaratives Anerkenntnis

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Der primär nicht auf Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers geht gemäß § 154 Abs 1 VersVG dann in einen Zahlungsanspruch an den Versicherungsnehmer über, wenn der Anspruch des geschädigten Dritten befriedigt oder durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, wobei unter Anerkenntnis nur das konstitutive Anerkenntnis zu verstehen ist.

  • Keine Umwandlung eines Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch durch nur deklaratives Anerkenntnis
  • OGH, 02.09.2015, 7 Ob 110/15z
  • BBL-Slg 2016/35
  • Baurecht
  • § 154 VersVG

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