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Keine unlautere Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten durch Verkaufswettbewerb
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 2452 Wörter
- Seiten 295-298
- https://doi.org/10.33196/wbl201905029501
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inkl MwStÜbliche Vorteilsgewährungen geringen Umfangs („sozialadäquate Zuwendungen“) erfüllen die Voraussetzungen des § 10 UWG nicht. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass bei einer nicht geringfügigen Zuwendung das Anstreben einer Bevorzugung durch unlauteres Verhalten des Begünstigen stets und ungeprüft zu bejahen ist. Ein Verstoß gegen § 10 UWG hängt daher auch bei einer nicht geringfügigen Zuwendung davon ab, dass der Begünstiger eine unlautere Bevorzugung anstrebt.
Allein aus dem jedem Gewinnchancen eröffnenden Wettbewerb (hier: Verkaufswettbewerb) zweifellos innewohnenden Ansporneffekt lässt sich die für § 10 UWG erforderliche unlautere Bevorzugung noch nicht ableiten, weil nur mit der Förderung des Bemühens nach möglichst hohen Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet wäre, den Leistungswettbewerb zu verfälschen.
- § 10 UWG
- WBl-Slg 2019/91
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- HG Wien, 11.05.2018, GZ 29 Cg 32/18b-4
- OGH, 20.01.2019, 4 Ob 252/18i, „P-Verkaufswettbewerb“
- OLG Wien als Rekursgericht, 31.10.2018, GZ 4 R 82/18k-9
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