


Keine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 20
- Inhalt:
- BFH/EuGH
- Umfang:
- 2383 Wörter, Seiten 193-196
9,80 €
inkl MwSt




-
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der deutsche Bundesfinanzhof nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geurteilt, dass Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL keine unmittelbare Wirkung hat, sodass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann. Dies ist auch für die österreichische Rechtslage von Bedeutung.
-
- Pülzl, Peter
-
- § 6 Abs 1 Z 14 öUStG
- AFS 2022, 193
- Steuerrecht
- § 4 Nr 22 Buchst b dUStG
- BFH, 21.04.2022, V R 48/20V R 20/17
- Art 132 Abs 1 lit m MwStyst-RL
- EuGH, 10.12.2020, C-488/18, Golfclub Schloss Igling
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der deutsche Bundesfinanzhof nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geurteilt, dass Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL keine unmittelbare Wirkung hat, sodass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann. Dies ist auch für die österreichische Rechtslage von Bedeutung.
- Pülzl, Peter
- § 6 Abs 1 Z 14 öUStG
- AFS 2022, 193
- Steuerrecht
- § 4 Nr 22 Buchst b dUStG
- BFH, 21.04.2022, V R 48/20V R 20/17
- Art 132 Abs 1 lit m MwStyst-RL
- EuGH, 10.12.2020, C-488/18, Golfclub Schloss Igling