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Pülzl, Peter

Keine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

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In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der deutsche Bundesfinanzhof nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geurteilt, dass Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL keine unmittelbare Wirkung hat, sodass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann. Dies ist auch für die österreichische Rechtslage von Bedeutung.

  • Pülzl, Peter
  • § 6 Abs 1 Z 14 öUStG
  • AFS 2022, 193
  • Steuerrecht
  • § 4 Nr 22 Buchst b dUStG
  • BFH, 21.04.2022, V R 48/20V R 20/17
  • Art 132 Abs 1 lit m MwStyst-RL
  • EuGH, 10.12.2020, C-488/18, Golfclub Schloss Igling

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