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Heft 9, September 2014, Band 28
Keine Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft der Wortbildmarke
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 202 Wörter
- Seiten 536-536
- https://doi.org/10.33196/wbl201409053601
30,00 €
inkl MwStUnterscheidungskraft fehlt neben beschreibenden Slogans vor allem üblichen Anpreisungen. Werbemäßige Anpreisungen sind als Marke nicht schützbar.
Diese Regeln gelten auch für Worte, die dem Grundwortschatz bekannter Fremdsprachen, namentlich des Englischen angehören.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, haben die Vorinstanzen zutreffend eine Schutzerstreckung der Marke auf Österreich abgelehnt.
Die Wortbildmarke der Anmelderin ist nicht kennzeichnungskräftig, weil nach der im Eintragungsverfahren gebotenen Prognose zu erwarten ist, dass sie vom Publikum – das insoweit über ausreichende Englischkenntnisse verfügt – in ihrem (im Vordergrund stehenden) Wortteil ohne weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte ausschließlich als werbemäßig übliche Anpreisung eines „ausgewählten Sortiments“ eines beliebigen Anbieters, nicht hingegen als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird.
An diesem zu erwartenden Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ändert auch der grafische Anteil der Wortbildmarke nichts: Mag dieser auch gediegen und elegant sein, bestimmt er doch den Gesamteindruck der Marke nicht entscheidend mit, da er sich in der Verwendung gängiger Buchstaben, gängiger grafischer Elemente und unauffälliger Farben erschöpft und damit gegenüber dem Wortbestandteil der Marke völlig in den Hintergrund tritt. Auf diese Weise vermag die Grafik keine eigenständige Unterscheidungskraft zu bewirken.
- OGH, 23.04.2014, 4 Ob 36/14v, „SELECTIVE/LINE“
- Rechtsmittelabteilung des ÖPA, 15.10.2013, GZ Bm 29/2010-3
- § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/185
- Rechtsabteilung Internationales Markenwesen des OPA, 24.06.2010, GZ IR 1048/2009-4
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