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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2016, Band 29

Illedits, Alexander

Keine Verbücherung bei Zweifel über den Rechtsgrund

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Das Grundbuchsgericht hat nach § 94 Abs 1 GBG das Ansuchen und dessen Beilagen genau zu prüfen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Das Ansuchen kann daher nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich erscheint, sondern auch in der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt.

Bestehen daher Zweifel daran, welcher Rechtsgrund tatsächlich besteht, ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen.

  • Illedits, Alexander
  • WOBL-Slg 2016/50
  • § 938 ABGB
  • § 95 GBG
  • § 1002 ABGB
  • § 358 ABGB
  • § 94 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Mödling, TZ 8758/2014
  • OGH, 25.09.2015, 5 Ob 179/15g
  • LG Wiener Neustadt, 17 R 63/15h

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