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(Keine) verdeckte Sacheinlage durch Entnahme vor Einbringung - Grenzen der Prüfungskompetenz des Firmenbuchgerichts

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2017
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2450 Wörter, Seiten 309-312

9,80 €

inkl MwSt

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Tatsächliche (bare) Entnahmen vor der Erbringung vermindern zunächst (nur) das Einbringungsvermögen.

Die bloße zeitliche Nähe zwischen der Bargründung einer GmbH und einer nachfolgenden Sacheinbringung indiziert noch keine verdeckte Sacheinlage. Dazu bedarf es vielmehr eines weiteren Anhaltspunktes.

Dies ist der Fall, wenn die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung die übernehmende Körperschaft mangels in ausreichender Höhe eingebrachter nicht liquide Mittel belastet.

Der Umstand allein, dass eine Fremdfinanzierung nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt nicht die Abweisung eines schlüssigen Eintragungsbegehrens wegen Nichterfüllung von – zumal in dieser Richtung gar nicht präzisierten − Verbesserungsaufträgen.

  • § 3 Z 15 FBG
  • OGH, 07.07.2017, 6 Ob 165/16g
  • GES 2017, 309
  • Gesellschaftsrecht
  • Einbringung
  • § 16 Abs 1 Z 5 UmgrStG
  • § 15 FBG
  • verdeckte Sacheinlage, (Bar)Entnahme
  • Firmenbuch
  • Umgehung

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